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    Kosten der 24-Stunden-Pflege – Beratung und Übersicht

    Ratgeber & Vermittlung

    Kosten der 24-Stunden-Pflege

    Preise, Zuschüsse & Rechenbeispiel – transparent und verständlich erklärt.

    Die Kosten einer 24-Stunden-Pflegekraft hängen vom Pflegebedarf, den Sprachkenntnissen und der Qualifikation der Betreuungsperson ab. Als Orientierung: Die monatlichen Gesamtkosten liegen bei zuhause-betreuung.de zwischen 2.500 € und 3.100 €. Durch Zuschüsse der Pflegekasse lässt sich dieser Betrag deutlich reduzieren – je nach Pflegegrad um mehrere Hundert Euro monatlich.

    Was kostet eine 24-Stunden-Pflegekraft?

    Die monatlichen Kosten setzen sich aus dem Honorar der Pflegekraft und einer Vermittlungspauschale zusammen. Bei zuhause-betreuung.de liegen die Gesamtkosten – je nach Betreuungsaufwand und Qualifikation – zwischen 2.500 € und 3.100 € pro Monat.

    Im Vergleich: Ein Pflegeheimplatz kostet in Deutschland durchschnittlich 3.500 € bis 5.000 € monatlich – zuzüglich Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung.

    Folgende Faktoren beeinflussen den genauen Preis:

    • Pflegegrad und Betreuungsintensität
    • Deutschkenntnisse der Pflegekraft (Grundkenntnisse oder fließend)
    • Zusatzqualifikationen (z. B. Demenzbetreuung, Injektionen)
    • Region und Anfahrt

    Pflegekassen-Zuschüsse – Was übernimmt die Pflegeversicherung?

    Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, erhält monatliche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese Zuschüsse senken die tatsächlichen Eigenkosten der 24-Stunden-Pflege erheblich.

    Es gibt drei zentrale Leistungsarten, die für die häusliche Betreuung relevant sind:

    1. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – wenn Angehörige oder eine nicht-professionelle Person die Pflege übernehmen (z. B. die Live-in-Pflegekraft)
    2. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) – für professionelle Pflegedienste
    3. Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) – anteilige Kombination beider Leistungen

    Pflegegeld-Tabelle 2025/2026

    Die folgenden Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind unverändert für 2026 gültig (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, PUEG 2023). Eine nächste Dynamisierung ist für 2028 geplant.

    PflegegradBeschreibungPflegegeld (§ 37)Pflegesachleistungen (§ 36)
    Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigung––
    Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigung347 €796 €
    Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigung599 €1.497 €
    Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigung800 €1.859 €
    Pflegegrad 5Schwerste Beeintr. m. bes. Anforderungen990 €2.299 €

    Hinweis: Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pflegegeld, aber zum monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € sowie zu Pflegehilfsmitteln im Wert von 42 €.

    Pflegegeld und Pflegesachleistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Wird z. B. nur 50 % der Sachleistung genutzt, werden 50 % des Pflegegeldes zusätzlich ausgezahlt.

    Entlastungsbudget – Kurzzeit- und Verhinderungspflege

    Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 39, § 42 SGB XI). 2026 ist das erste vollständige Kalenderjahr, in dem dieses Budget ohne Übergangsregelungen vollständig zur Verfügung steht.

    • Budget: 3.539 € pro Kalenderjahr
    • Ab Pflegegrad 2
    • Flexibel für Kurzzeit- UND Verhinderungspflege nutzbar
    • Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich
    • Nicht genutztes Budget verfällt zum 31. Dezember

    Was ist der Unterschied?

    • Verhinderungspflege: Die reguläre Pflegeperson fällt aus (Urlaub, Krankheit) – eine Ersatzpflegekraft übernimmt vorübergehend
    • Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt)

    Wichtig für die 24-Stunden-Pflege:

    Legal angemeldete Pflegekräfte aus Osteuropa können im Rahmen der Verhinderungspflege als Ersatzpflegeperson abgerechnet werden. Das Entlastungsbudget kann damit direkt für die Kosten einer Pflegekraft aus unserem Vermittlungsangebot eingesetzt werden.

    Entlastungsbetrag – 131 € monatlich zusätzlich

    Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 erhalten zusätzlich bis zu 131 € pro Monat als Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel für ergänzende Betreuungsleistungen.

    Besonderheit: Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden.

    Steuerliche Absetzbarkeit der Pflegekosten

    Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflegekraft können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden:

    • Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG): bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr
    • Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): wenn die Pflegekosten den zumutbaren Eigenanteil übersteigen
    • Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG): 600 € (Pflegegrad 2/3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4/5 oder blind) für pflegende Angehörige

    Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater für eine individuelle Einschätzung Ihrer persönlichen Situation.

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    Konkretes Rechenbeispiel – Was zahle ich wirklich?

    Beispiel: Pflegegrad 3, Pflegekraft aus Polen, monatliche Gesamtkosten

    PositionBetrag
    Monatliche Kosten der Pflegekraft (Vermittlung)2.800 €
    – Pflegegeld § 37 SGB XI (Pflegegrad 3)– 599 €
    – Entlastungsbetrag § 45b SGB XI– 131 €
    Tatsächliche monatliche Eigenkostenca. 2.070 €

    Hinweis: Das Pflegegeld wird bei Nutzung eines professionellen Vermittlungsmodells nicht immer in voller Höhe ausgezahlt. Magdalena Polenske berät Sie im persönlichen Gespräch, welche Kombination aus Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag in Ihrer Situation am vorteilhaftesten ist.

    So beantragen Sie Ihre Pflegekassen-Zuschüsse

    1

    Pflegegrad beantragen

    Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Der Medizinische Dienst (MD) führt eine Begutachtung durch und stuft den Pflegegrad ein. Je besser Sie auf das Gespräch vorbereitet sind, desto genauer spiegelt das Ergebnis den tatsächlichen Bedarf wider.

    2

    Leistungsart wählen

    Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombinationsleistung für Ihre Situation am sinnvollsten ist.

    3

    Entlastungsbudget nutzen

    Ab Pflegegrad 2 können Sie das Entlastungsbudget (3.539 €/Jahr) für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege flexibel einsetzen – ohne gesonderten Antrag, direkt nach Pflegegradfeststellung.

    Wir helfen Ihnen bei der Orientierung:

    Im persönlichen Beratungsgespräch erklärt Magdalena Polenske, welche Zuschüsse in Ihrem konkreten Fall in Frage kommen und wie Sie diese kombinieren können, um die Eigenkosten zu minimieren.

    Häufige Fragen zu den Kosten

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